- Anschlussberufung
- Anschlussberufung,Prozessrecht: Rechtsbehelf, der es dem Berufungsbeklagten ermöglicht, im Anschluss an eine durch den Gegner eingelegte Berufung seinerseits eine Berufung einzulegen, um bei entsprechender Beschwer ein günstigeres Urteil als bisher zu erlangen (z. B. §§ 521 ZPO, 127 Verwaltungsgerichtsordnung). Wird die Anschlussberufung innerhalb der Berufungsfrist eingelegt, spricht man von einer selbstständigen Anschlussberufung, die losgelöst von der gegnerischen Berufung gewürdigt wird; geht sie hingegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht ein, liegt eine unselbstständige Anschlussberufung vor, die nur dann behandelt wird, wenn die gegnerische Berufung zulässig ist und nicht zurückgenommen wird. Gleiche Grundsätze gelten für die Anschlussrevision sowie für die Anschlussbeschwerde. Die Anschlussberufung ist in der StPO und Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen.
Universal-Lexikon. 2012.